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Neue Entscheidung des BGH zur Gründerhaftung bei der GmbH

Hiermit möchten wir Ihnen ein neues Urteil des BGH vom 6.3.2012 (Az: II ZR 56/10) zur Gründerhaftung bei der GmbH vorstellen. Nach diesem Urteil steht die Neuaufnahme von Geschäften einer GmbH mit geändertem Unternehmensgegenstand einer Neugründung gleich, die gegenüber dem Registergericht offenzulegen ist. Unterbleibt dies, kann den Erwerber von Geschäftsanteilen eine Unterbilanzhaftung treffen. 

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH, welche in der Krise einen neuen Gesellschaftssitz und eine neu bestellte Geschäftsführerin zur Eintragung in das Handelsregister anmeldete, ohne die wirtschaftliche Neugründung offenzulegen. Die Beklagte erwarb den einzigen Geschäftsanteil. Danach ging die Gesellschaft in die Insolvenz. Der Kläger stellte Forderungen zur Insolvenztabelle fest und beansprucht diese von der Beklagten als Erwerberin sämtlicher Geschäftsanteile der GmbH. Das Landgericht wies die Klage ab, das OLG gab ihr in vollem Umfang statt. Auf die Revision hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. 

 

BGH: Aufnahme der Geschäfte mit geändertem Unternehmensgegenstand steht Neugründung gleich

Der BGH entschied, dass es sich bei der Aufnahme der Geschäfte mit geändertem Unternehmensgegenstand um eine wirtschaftliche Neugründung handelte. Als wirtschaftliche Neugründung ist es nach der Rechtsprechung des BGH anzusehen, wenn die in einer GmbH verkörperte juristische Person als unternehmensloser Rechtsträger besteht und sodann mit einem Unternehmen ausgestattet wird. Hierbei sei es ohne Bedeutung, ob eine bewusst für eine spätere Verwendung «auf Vorrat» gegründete Gesellschaft aktiviert oder ob wie im entschiedenen Fall ein leer gewordener Gesellschaftsmantel wiederverwendet werde.Nach ständiger Rechtsprechung des BGH haften im Falle einer wirtschaftlichen Neugründung die Gesellschafter für die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des in der Satzung ausgewiesenen Stammkapitals (Unterbilanzhaftung). Außerdem sei die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Registergericht offenzulegen. 

 

Deckungslücke zwischen Vermögen der Gesellschaft und satzungsmäßigem Stammkapital entscheidend

In Rechtsprechung und Literatur war bisher aber umstritten, wie die Haftung ausgestaltet ist, wenn die erforderliche Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung unterbleibt. Der BGH ist nun der vom OLG vertretenen Auffassung, dass die Gesellschafter in diesem Fall einer zeitlich unbegrenzten Verlustdeckungshaftung unterliegen, nicht gefolgt. Er hat vielmehr entschieden, dass es im vorliegenden Fall für eine etwaige Unterbilanzhaftung der Beklagten, die gegebenenfalls als Erwerberin des Geschäftsanteils haftet, darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung eine Deckungslücke zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem satzungsmäßigen Stammkapital bestanden hat. Da das OLG von seinem Rechtsstandpunkt aus dazu keine Feststellungen getroffen hatte, verwies er die Sache zur weiteren Aufklärung zurück.